Prämienverbilligung Krankenversicherung
Ab dem Jahr 2014 müssen alle Kantone die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer überweisen. Die Krankenversicherer müssen die Prämienverbilligung bei der nächsten Prämienrechnung berücksichtigen und entsprechend in Abzug bringen.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| AHV-Zweigstelle | 041 618 62 62 | oberdorf@nw.ch |