Amtliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einem dem Beglaubigenden vorgewiesenen Dokument übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien aus einem Dokument.
Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung
Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung eines Dokumentes besteht in der Bescheinigung des Beglaubigenden, dass die Übersetzung richtig ist. Nimmt der Beglaubigende die Übersetzung nicht selber vor, so zieht er einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung ihre Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen.
Überbeglaubigungen (§ 48 Beurkundungsverordnung)
Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Staatskanzlei Nidwalden.
Preis
Die Preise sind im ganzen Kanton Nidwalden gleich und richten sich nach der Verordnung über die Beurkundungsgebühren.
Unterschrift, Handzeichen (§ 49 Beurkundungsgebührenverordnung)
- Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr CHF 25.00.
- Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr CHF 25.00 für die erste und CHF 10.00 für jede weitere Unterschrift
- Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen
Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50 Beurkundungsgebührenverordnung)
Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr CHF 20.00 für die erste und CHF 5.00 für jede weitere Seite.
Von der Urkundsperson hergestellte Kopien und Auszüge (§ 50a Beurkundungsgebührenverordnung)
- Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr CHF 10.00 für die erste und CHF 2.00 für jede weitere Seite.
- Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht enthalten.
Zugehörige Objekte
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
|---|
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Sekretariat des Gemeinderates | 041 618 62 62 | oberdorf@nw.ch |