
Die amtliche Eröffnung geschieht in der Regel durch Zustellung einer Kopie der letztwilligen Verfügung an alle gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
Das Original der letztwilligen Verfügung verbleibt bei der kommunalen Teilungsbehörde.
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