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Die Korporationen als Vorgängerorganisationen der heutigen Gemeinden



Die Gründung der Bezirksgemeinden in Nidwalden war eine Folge der neuen Bundesverfassung von 1848 und der neuen Kantonsverfassung, welche an der ausserordentlichen Landsgemeinde vom 1. April 1850 angenommen wurde. Im Zuge dieser Verfassungsrevision wurde die Bezirksgemeinde oder gemäss heute geltender Terminologie die Politische Gemeinde Oberdorf aus den damaligen politischen Uerten Oberdorf und Waltersberg sowie Büren nid dem Bach als 11. Gemeinde des Kantons Nidwalden gebildet.

Ürti oder Irti nennt man in Nidwalden die zu gemeinsamer Nutzung von Wald, Weide und Alpen entstandenen Gemeinwesen. Die Organisation der Ürten umfasste ursprünglich vor allem die Regelung der ökonomischen Interessen ihrer Genossen. Gebietsmässig überlagerten die ökonomischen Ürten teilweise die politischen Verwaltungseinheiten. Ähnlich den städtischen Bürgerrechten schlossen sich die in den Ürten politisch und ökonomisch berechtigten Familien ab. Die Aufnahme neuer Glieder wurde verunmöglicht. Die Schliessung dieser ländlichen Nutzbürgerrechte war seit der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts eine vollendete Tatsache. Für Oberdorf sind die Genossenkorporation Stans, die Ürtekorporation Waltersberg und die Ürtekorporation Büren nid dem Bach wichtig.


Genossenkorporation Stans

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschaft von Nieder- und Oberdorf in Stans schon vor 1370 bestanden hat.
Informationen über die Genossenkorporation Stans finden Sie auf der Website der Gemeinde Stans unter der Rubrik Genossenkorporationen.


Die Ürtekorporation Waltersberg

Die Gemeinschaft von Waltersberg als kleinste Ürte von Nidwalden besteht seit 1426. Ober-dorf bildete mit Waltersberg die fünfte politische Ürte Nidwaldens, welche vor 1850 Anrecht auf 4 Landräte hatte. Im Verlaufe der Jahrhunderte konnte sich im Waltersberg einzig das alte Landleutegeschlecht der Flühler als genossenschaftlicher Geschlechterstamm behaupten.


Die Ürtekorporation Büren nid dem Bach

Die Korporation Büren nid und ob dem Bach bildete noch im Jahre 1413 eine Einheit. Rund 60 Jahre später war sie bereits in 4 Teile aufgeteilt. Im östlichen Viertel, also nid dem Bueholzbach, besassen die Leute rund um das Schlössli, inkl. Schwanden und Bueholz das Nutzungsrecht der Allmend sowie der Schwandenberg- und Sonnenbergwaldungen. Das zweite Viertel umfasste das Gebiet von Niederrickenbach, das dritte die Güter ennet dem Bueholzbach sowie die Wälder bis zum Grunggis und zur Wandfluh. Der vierte Teil bestand aus dem gänzlich abgesonderten Berghang des Diegisbalms. Mit der Gründung der Pfarrei Wolfenschiessen im Jahre 1465 erfolgte deren Abtrennung von der Mutterpfarrei Stans. Diese Trennung des Kirchganges bewog nun die Ürtner von Büren nid dem Bach und jenen von Niederrickenbach, sich wieder zu vereinigen. Büren nid dem Bach oder Niederbüren war die sechste politische Ürte in Nidwalden und stellte vor 1850 jeweils 2 Landräte.